Der österreichische Markt für juristische KI hat 2026 rund ein Dutzend ernstzunehmende Anbieter, von Wiener Neugründungen über die Verlagshäuser MANZ und LexisNexis bis zu internationalen Plattformen ohne Österreich-Bezug. Wer auswählt, entscheidet in Wahrheit über drei Dinge: welche Rechtsquellen abgedeckt sind, ob die Berufspflichten nach § 40 RL-BA 2015 eingehalten werden, und ob das Werkzeug nur recherchiert oder auch prüft.
Diese Übersicht sortiert den Markt nach diesen drei Fragen. Sie entstand im August 2026 aus der Auswertung aller Anbieterseiten mit Österreich-Bezug, ergänzt um die Suchergebnisse, die österreichische Kanzleien tatsächlich zu sehen bekommen.
Warum es diese Übersicht bisher nicht gab
Wer im August 2026 in Österreich nach einem Vergleich juristischer KI-Werkzeuge sucht, findet keinen. Die Suchergebnisse zu "Legal AI Österreich" oder "KI für Anwälte Österreich" bestehen aus Anbieter-Startseiten, Konferenzankündigungen, Seminarangeboten und einer Diplomarbeit. Auf der Anfrage "Legal AI Vergleich Österreich" steht an vierter Stelle eine deutsche Übersicht, die sechzehn Werkzeuge bespricht und dabei die BRAK-Richtlinien zugrunde legt: kein RIS, kein OGH, kein Wort zur Rechtsanwaltsordnung.
Das ist der Grund für diesen Text. Deutsche Übersichten sind für den österreichischen Markt nicht falsch, aber sie beantworten die entscheidenden Fragen nicht. Ein Werkzeug, das die deutsche Rechtsprechung beherrscht, kennt deshalb noch keine OGH-Judikatur, und ein Anbieter, der die BRAO erfüllt, hat damit noch nichts über § 9 RAO gesagt.
Was in Österreich über die Auswahl entscheidet
Die Auswahlkriterien für juristische KI ergeben sich in Österreich nicht aus Produktbroschüren, sondern aus dem Standesrecht. § 40 Abs. 3 RL-BA 2015 regelt ausdrücklich, wann ein Rechtsanwalt externe Dienstleister zur elektronischen Datenverarbeitung einsetzen darf. Fünf Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein:
Die Interessen des Klienten werden gewahrt.
Der Rechtsanwalt wählt den externen Dienstleister sorgfältig aus.
Der Dienstleister ist nachweislich vertraglich verpflichtet, den Anwalt im Fall einer Hausdurchsuchung unverzüglich zu informieren.
Es werden technische und organisatorische Massnahmen nach dem Stand der Technik ergriffen.
Der Klient wird über die Kategorien der eingesetzten Dienstleister und deren Leistungen informiert.
Diese fünf Ziffern sind das brauchbarste Prüfraster, das der österreichische Markt zu bieten hat, und sie stehen in keinem Anbietervergleich. Zwei davon lassen sich vor einer Kaufentscheidung sehr konkret abfragen. Ziffer 3 verlangt eine vertragliche Zusage zur Hausdurchsuchungsmeldung, nach der praktisch niemand fragt. Ziffer 5 setzt voraus, dass der Anbieter seine Unterauftragsverarbeiter überhaupt benennt, denn ohne diese Liste kann eine Kanzlei ihre Klienten nicht informieren.
Wie eine solche Zusage aussieht, lässt sich an den eigenen Vertragsbedingungen zeigen. Der Österreich-Annex der CASUS-Geschäftsbedingungen enthält sie im Wortlaut: Das Unternehmen verpflichtet sich, den Kunden im Fall einer behördlichen Sicherstellung, Hausdurchsuchung oder eines sonstigen behördlichen Zugriffs unverzüglich zu informieren, soweit gesetzlich zulässig, mit ausdrücklichem Verweis auf § 40 Abs. 3 Z 3 RL-BA 2015. Entscheidend ist dabei nicht, dass dieser eine Anbieter sie gibt, sondern dass die Zusage im Vertrag steht und nicht in einer Broschüre. Wer vergleicht, sollte sie sich von jedem Anbieter zeigen lassen.
Der Hintergrund ist die Verschwiegenheitspflicht selbst. Nach § 9 Abs. 2 RAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, und diese Pflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf Hilfskräfte. § 40 Abs. 2 RL-BA 2015 verlangt dafür eine "nachweisliche vertragliche Überbindung" der Verschwiegenheitsverpflichtung, und zwar "jegliche Form der elektronischen Datenverarbeitung miteingeschlossen". Ein Anbieter juristischer KI ist damit keine gewöhnliche Software, sondern ein Dritter, der mit Klientenangelegenheiten befasst ist.
Flankiert wird das durch das Umgehungsverbot: § 9 Abs. 3 RAO und § 157 Abs. 2 StPO untersagen es, das Verschwiegenheitsrecht durch behördliche Massnahmen zu umgehen, ausdrücklich auch durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten auf Datenträgern. Erst daraus wird verständlich, warum die Meldepflicht aus Ziffer 3 kein Formalismus ist.
Was dagegen nicht entscheidet, ist die Zahl der Funktionen auf der Produktseite. Fast alle Anbieter im österreichischen Markt können recherchieren, zusammenfassen und Entwürfe erzeugen. Die Unterschiede liegen woanders.
Datenschutz kommt vor Funktionalität
In Erstgesprächen mit Kanzleien beginnen die Fragen praktisch nie bei den Funktionen, sondern bei Datenschutz und Sicherheit. Eine Frage kehrt dabei so regelmässig wieder, dass sie stellvertretend für die ganze Kategorie steht: ob Dokumente vor dem Hochladen anonymisiert werden müssen. Die Antwort hängt vollständig am Anbieter. Wo Zero Data Retention vertraglich vereinbart ist und die Verarbeitung in der Schweiz oder der EU stattfindet, ist eine vorherige Anonymisierung nicht nötig. Wo Inhalte in ein Modell fliessen, dessen Betreiber sie zwischenspeichert oder zur Verbesserung nutzt, ändert auch eine Anonymisierung wenig.
Quellenabdeckung: wer hat welches Recht
Die Quellenfrage trennt den österreichischen Markt schärfer als jede Funktionsliste, und sie wird selten ehrlich beantwortet. "KI für österreichisches Recht" kann bedeuten, dass das gesamte Rechtsinformationssystem des Bundes samt Höchstgerichtsjudikatur durchsuchbar ist, oder dass ein Sprachmodell auf die Inhalte eines einzelnen Verlags zugreift.
Das RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) ist die amtliche Primärquelle für österreichisches Recht und frei zugänglich. Wer damit wirbt, RIS-Quellen zu nutzen, nennt also keinen Vorteil, sondern den Rohstoff. Interessant wird es bei der Frage, was darüber hinaus abgedeckt ist und wie tief: die Judikatur des OGH (Oberster Gerichtshof), des VwGH (Verwaltungsgerichtshof) und des VfGH (Verfassungsgerichtshof), dazu Spezialquellen wie die Findok des Finanzministeriums, die Entscheidungen der Finanzmarktaufsicht und der Bundeswettbewerbsbehörde.
Zwei Beispiele für die Spannweite. MANZ Genjus KI benennt seine Grundlage genauer als die meisten: rund 61 Millionen Textpassagen aus der eigenen Rechtsdatenbank, den Partnerverlagen Facultas und Kitzler, dazu das RIS mit Normen aus Bund und Ländern und Entscheidungen aller Gerichte, die Findok und EUR-Lex. Wer eine breite Quellenlage sucht, findet sie hier. Am anderen Ende steht der Verlagszugriff selbst als echter Vorteil: MANZ verfügt über Kommentarliteratur, die kein KI-Anbieter nachbauen kann, und LexisNexis über Briefings und Praxisinhalte in ähnlicher Tiefe.
Um die Grössenordnung greifbar zu machen: Über die amtliche Schnittstelle des Bundes abgefragt, enthält das RIS im August 2026 allein an Judikatur rund 895'000 Entscheidungen, davon etwa 357'000 vom VwGH, 289'000 vom Bundesverwaltungsgericht, 138'000 aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und 24'000 vom VfGH. Wer eine RIS-Abdeckung behauptet, sollte sagen können, welchen Teil davon er meint.
CASUS deckt für Österreich das gesamte RIS ab, dazu OGH, VwGH, VfGH, Findok, Finanzmarktaufsicht, Bundeswettbewerbsbehörde und die Gesetze. Die Recherche stützt sich auf Gesetze und Rechtsprechung statt auf allgemeine Internetquellen und gibt Fundstellen aus, die sich weiterverwenden lassen. Was sie nicht enthält, ist Kommentarliteratur, und das ist kein Detail: Für Fragen, die ohne Kommentar nicht seriös zu beantworten sind, bleibt die Datenbank des Verlags notwendig. Die realistische Konstellation in einer österreichischen Kanzlei ist deshalb nicht Ersatz, sondern Koexistenz.
Die Anbieter im Überblick
Die Tabelle führt alle Anbieter mit belegbarem Österreich-Bezug, geprüft an den jeweils eigenen Websites im August 2026. Wo "auf Anfrage" steht, war kein öffentlicher Listenpreis auffindbar; "kolportiert" heisst, dass die Zahl aus der Branchenberichterstattung stammt und nicht vom Anbieter selbst. Mengenangaben zu den Quellen nennen die wenigsten, deshalb steht nur dort eine Zahl, wo der Anbieter sie selbst veröffentlicht.
Anbieter | Schwerpunkt | Österreichische Quellen | Word | Preis |
|---|---|---|---|---|
CASUS (Schweiz) | Dokumentenarbeit: Risikoprüfung, Recherche, Playbooks, Datenraum | gesamtes RIS, OGH, VwGH, VfGH, Findok, FMA, BWB | ja | 155 Euro/Monat, 130 im Jahresabo (Preise) |
AI:ssociate (Wien) | Recherche, Entwürfe, Dokumentanalyse | Gesetze, OGH, VwGH, VfGH, EuGH, BMF-Richtlinien | ja, plus Outlook | 39 / 69 / 99 Euro netto, mengenbegrenzt |
MANZ-Noxtua (Wien, Berlin) | Recherche, Dokumentanalyse, Entwürfe | RIS, Findok, EUR-Lex, MANZ-Literatur | ja | auf Anfrage |
MANZ Genjus KI (Wien) | Recherche, Zusammenfassung | RIS Bund und Länder, Entscheidungen aller Gerichte, Findok, EUR-Lex, MANZ-Literatur | k. A. | auf Anfrage |
BEAMON AI (Berlin) | Recherche, Dokumentenerstellung, Klauselextraktion | RIS: Gesetze, Verordnungen, Judikatur | ja | 99 bis 199 Euro im Jahresabo; über ÖRAK sechs Monate gratis, dann 20 % Rabatt |
RechtGPT (Baden, NÖ) | Recherche AT, DE, CH, LI, EU | RIS Bund und Länder, OGH, VwGH, VfGH, OLG, BVwG, BMF, FMA | ja | 0 / 29 / 49 Euro, Abfragekontingent |
JuridicAlly (Innsbruck) | Recherche, Aktenanalyse, Berufungen | gesamtes RIS, OGH, OLG | k. A. | auf Anfrage |
Lexis+ AI (Wien) | Recherche, Entwürfe, Dokumentanalyse | LexisNexis-Fachliteratur, Primärquellen nicht benannt | ja, über Lexis Create+ | auf Anfrage |
RIDA Online (Salzburg) | Datenbank mit KI-Zusammenfassungen | Judikatur, Rechtsnormen, Aufsatzliteratur | k. A. | ab 89 Euro |
Libra (Berlin, Wolters Kluwer) | Recherche, Entwürfe, Review | keine: elf Länder gelistet, Österreich nicht | ja, ab Professional | 900 / 2'000 / 2'400 Euro pro Jahr |
Harvey (USA) | Recherche, Analyse, Entwürfe | keine ausgewiesen | ja, plus Outlook | nicht öffentlich, kolportiert 1'200 bis 2'000 US-Dollar pro Platz/Monat |
Legora (Schweden) | Recherche, Review, Entwürfe | keine ausgewiesen | ja | nicht öffentlich; seit Juni 2026 verbrauchsbasiert für Agent Pro |
Drei Beobachtungen dazu.
Unter den Anbietern ohne österreichische Wurzeln nennt genau einer das RIS. BEAMON AI führt auf seiner Österreich-Seite eine RIS-Integration mit Gesetzen, Verordnungen und Judikatur und hat die ÖRAK-Checkliste für KI-Anbieter gezeichnet. Die grossen internationalen Plattformen tun das nicht. Bei Libra lässt sich das genau nachlesen: Die Quellenseite führt die Rechtsinhalte nach Ländern auf, elf sind es, von Deutschland über die Schweiz bis Ungarn, und Österreich steht nicht darunter. Legora nennt die USA, Grossbritannien, Frankreich, Deutschland, Skandinavien, Portugal, die Türkei, Australien und Singapur, Österreich ebenfalls nicht. Harvey nennt überhaupt keine Rechtsordnung namentlich. Zugleich sitzen beide längst im Dokument: Harvey bietet Add-ins für Word und Outlook, Legora ein Word-Add-in samt eigener Playbooks. Die Werkzeuge sind also dort, wo gearbeitet wird, nur das österreichische Recht ist nicht dabei. Das fällt umso mehr auf, als beide längst in österreichischen Häusern arbeiten: Schönherr führen Harvey und Legora je auf ihrer Kundenseite, Legora dazu die STRABAG und seit Dezember 2025 die Erste Group.
Preistransparenz teilt das Feld genau in zwei Hälften. Einen Listenpreis nennen CASUS, AI:ssociate, RechtGPT, BEAMON AI, RIDA Online und Libra. Auf den Vertrieb verweisen MANZ-Noxtua, MANZ Genjus KI, JuridicAlly, Lexis+ AI sowie Harvey und Legora, also die Verlagsprodukte und die internationalen Plattformen. Legora hat sein Spitzenprodukt im Juni 2026 auf ein verbrauchsbasiertes Modell umgestellt, nennt aber ebenfalls keinen Betrag. Für eine kleinere Kanzlei ist das ein Auswahlkriterium für sich, weil sich der Aufwand einer Anfrage oft gar nicht lohnt. Ein Betrag ohne Mengenbegrenzung lässt sich zudem direkt auf die Kanzleigrösse hochrechnen, ein mengenbasierter Tarif erst nach einem Monat mit echten Akten.
Mengenbegrenzungen gehören in die Rechnung. Das mengenbasierte Modell von AI:ssociate deckt im Einstiegstarif 25 Recherchen, zwei Entwürfe und fünf Uploads im Monat ab. Für eine Kanzlei, die drei aktive Mandate parallel bearbeitet, ist das die Rechnung, die nach dem ersten Monat aufgemacht wird und über die tatsächlichen Kosten entscheidet.
Was die ÖRAK-Angebote enthalten und was danach kommt
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bewirbt derzeit zwei KI-Angebote gleichzeitig. AI:ssociate ist über eine ÖRAK-Kooperation drei Monate gratis nutzbar, BEAMON AI seit März 2026 sechs Monate gratis mit anschliessend 20 % Dauerrabatt. Beide Meldungen ranken in der österreichischen Google-Suche prominent, die BEAMON-Meldung auf der Anfrage "KI für Anwälte Österreich" sogar an erster Stelle.
Für eine Kanzlei ist das ein guter Einstieg und eine schlechte Entscheidungsgrundlage. Ein Gratiszeitraum beantwortet die Frage, ob ein Werkzeug bedienbar ist. Er beantwortet nicht, was es kostet, wenn es in den Arbeitsalltag eingebaut ist, ob die Daten dort liegen, wo sie liegen sollen, und ob es die Aufgabe erledigt, die eigentlich drückt.
Der praktisch wichtigste Punkt fällt in diesem Zeitraum meist hinten runter: Kanzleien, die eine Evaluierung mit Musterdokumenten oder einem alten NDA fahren, sehen den Nutzen nicht, weil genau bei den echten Fällen geholfen werden soll. Das ist kein Akzeptanzproblem und keine Frage der Schulung, sondern ein Problem des Testaufbaus. Wer die Gratismonate nutzt, sollte sie mit laufenden Akten füllen.
Recherche, Prüfung und Abgleich sind drei verschiedene Aufgaben
Der österreichische Markt ist fast vollständig recherchezentriert. Das ist historisch erklärbar, weil die Verlage aus der Datenbank kommen und die Neugründungen gegen sie antreten. Es verdeckt aber, dass juristische Arbeit an einem Dokument aus mindestens drei verschiedenen Aufgaben besteht, die verschiedene Werkzeuge verlangen.
Recherche beantwortet eine Rechtsfrage anhand von Gesetz und Judikatur. Das können alle Anbieter in dieser Übersicht in unterschiedlicher Tiefe, und hier entscheidet die Quellenlage.
Risikoprüfung nimmt sich einen konkreten Vertrag vor und benennt, was daran problematisch ist. Der Unterschied zur Recherche ist grundsätzlich: Geprüft wird nicht abstrakt, sondern aus der Perspektive einer der beiden Parteien, mit Zuordnung, Relevanz und Schweregrad je Fund, und mit Formulierungsvorschlägen, die sich übernehmen lassen. Kein Anbieter im österreichischen Markt bewirbt eine strukturierte Schweregradprüfung in dieser Form. Bei CASUS dauert eine solche Prüfung ein bis drei Minuten und liefert im Schnitt rund zwanzig Befunde; Näheres unter Risk Review.
Abgleich gegen einen Standard beantwortet eine dritte Frage: Entspricht dieses Dokument dem, was die Kanzlei oder das Unternehmen als Standard gesetzt hat? Ein Benchmark prüft gegen ein eigenes Playbook oder gegen Best Practices, zeigt fehlende Themenbereiche und unvollständige Regelungen, etwa eine Haftung ohne Begrenzung oder eine Vertraulichkeitsklausel ohne Löschpflicht, und gibt die Übereinstimmung als Prozentwert aus. Auch dafür findet sich im österreichischen Angebot derzeit kein Gegenstück.
Diese Unterscheidung ist der praktische Kern der Auswahl. Wer vor allem Rechtsfragen klärt, ist mit einem starken Recherchewerkzeug plus Verlagszugang gut bedient. Wer täglich Verträge prüft, verhandelt und gegen eigene Standards abgleicht, wählt nach anderen Kriterien und sollte prüfen, wo diese Arbeit stattfindet. Bei CASUS entfallen rund 80 % der Nutzung auf das Word-Add-in und nicht auf die Web-Anwendung, was eine schlichte Beobachtung über juristische Arbeit bestätigt: Sie findet im Dokument statt.
Wer den eigenen Bedarf noch nicht scharf hat, findet in unserer Checkliste für die Beschaffung von Legal AI die Fragen, die vor einer Demo geklärt sein sollten. Der Vergleich für den Schweizer Markt zeigt zudem, wie unterschiedlich sich zwei benachbarte Rechtsmärkte entwickeln.
Auswahl nach Ausgangslage
Für eine Einzelkanzlei oder kleine Kanzlei ist der Preis das erste Kriterium, und Mengenbegrenzungen sind es beim zweiten Blick. Die kammersubventionierten Angebote sind ein sinnvoller Einstieg, sofern der Anschlusspreis vor der Entscheidung bekannt ist. Enterprise-Plattformen mit Mindestabnahme scheiden aus.
Für eine mittlere Wirtschaftskanzlei verschiebt sich das Gewicht zur Dokumentarbeit. Entscheidend werden die Word-Integration, die Prüfung aus Parteiperspektive und die Frage, ob eigene Muster als Standard hinterlegt werden können. Der Verlagszugang bleibt daneben bestehen.
Für eine Rechtsabteilung stellt sich die Berufsrechtsfrage anders, weil § 9 RAO nicht greift; an ihre Stelle treten DSGVO, das Datenschutzgesetz und interne Vorgaben. Wichtiger werden Durchsatz bei Standardanfragen, einheitliche Vertragsbedingungen und die Auswertung ganzer Dokumentbestände, etwa im Rahmen einer Due Diligence. Für diese Ausgangslage ist die Massenanalyse mit selbst definierten Extraktionsfeldern oft der stärkere Hebel als die Einzelfallrecherche; mehr dazu unter Inhouse-Teams.
Für alle drei gilt derselbe Prüfpunkt vor Vertragsschluss: die fünf Voraussetzungen aus § 40 Abs. 3 RL-BA 2015 abfragen, insbesondere die Meldepflicht bei Hausdurchsuchung und die Liste der Unterauftragsverarbeiter. Wer dafür einen Ausgangspunkt sucht, findet die Angaben zu Hosting, Verschlüsselung, Zero Data Retention und Berufsrecht auf unserer Sicherheitsseite.
Wer sich einen eigenen Eindruck verschaffen will, kann CASUS vierzehn Tage kostenlos testen, ohne Mindestvertragsdauer. Sinnvoll ist das aber nur mit echten Akten aus dem laufenden Betrieb: Ein Test mit einem Musterdokument zeigt zuverlässig, dass die Software funktioniert, und ebenso zuverlässig nicht, ob sie hilft. Ein Zugang lässt sich in wenigen Minuten einrichten.
FAQ
Welche Legal-AI-Anbieter decken österreichisches Recht wirklich ab?
Vollständig lokalisiert sind im August 2026 nur drei Anbieter: MANZ-Noxtua, AI:ssociate und JuridicAlly. Dazu kommen Anbieter mit österreichischer Quellenabdeckung ohne eigene AT-Website, darunter CASUS mit dem gesamten RIS sowie OGH-, VwGH- und VfGH-Judikatur. Kein internationaler Anbieter wie Harvey oder Legora nennt österreichische Rechtsquellen.
Darf eine österreichische Kanzlei überhaupt Cloud-basierte KI einsetzen?
Ja. § 40 Abs. 3 RL-BA 2015 erlaubt den Einsatz externer Dienstleister zur elektronischen Datenverarbeitung ausdrücklich, ohne Zustimmung des Klienten, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind: gewahrte Klienteninteressen, sorgfältige Auswahl, vertragliche Meldepflicht des Dienstleisters bei einer Hausdurchsuchung, technische Massnahmen nach dem Stand der Technik und Information des Klienten über die Kategorien der Dienstleister.
Was kostet juristische KI in Österreich?
Die Spannweite ist gross. Öffentlich einsehbar sind RechtGPT mit 29 und 49 Euro pro Nutzer und Monat bei Abfragekontingent, AI:ssociate mit 39 bis 99 Euro bei begrenzten Nutzungsmengen, RIDA Online ab 89 Euro, BEAMON AI mit 99 bis 199 Euro im Jahresabo, CASUS mit 155 Euro und 130 Euro bei Jahresabrechnung sowie Libra mit 900 bis 2'400 Euro pro Nutzer und Jahr. Für Harvey werden rund 1'200 bis 2'000 US-Dollar pro Platz und Monat mit Mindestabnahme berichtet, ein Listenpreis ist das nicht. Die Verlagsprodukte nennen durchweg keinen.
Ersetzt juristische KI die Rechtsdatenbank?
Nein, jedenfalls nicht dort, wo Kommentarliteratur gebraucht wird. MANZ und LexisNexis verfügen über Inhalte, die kein KI-Anbieter nachbilden kann. Sinnvoll ist die Trennung nach Aufgabe: Die Datenbank beantwortet die Rechtsfrage, das KI-Werkzeug übernimmt die Arbeit am Dokument danach.
Müssen Dokumente vor dem Hochladen anonymisiert werden?
Das hängt vom Anbieter ab und ist die häufigste Frage im Erstgespräch. Wo Zero Data Retention vertraglich vereinbart ist und die Verarbeitung in der Schweiz oder der EU stattfindet, ist eine vorherige Anonymisierung nicht erforderlich. Zu prüfen ist, ob der Anbieter Zwischenspeicherung und menschliche Durchsicht bei seinen Modellanbietern ausgeschlossen hat. Bei CASUS liegen die Mandatsinhalte in Zürich, die Inferenz läuft in Belgien, der Schweiz und Schweden, und Zero Data Retention ist vereinbart; eine vorherige Anonymisierung entfällt damit.
Was ist von den ÖRAK-Angeboten zu halten?
Der ÖRAK bewirbt zwei Angebote: AI:ssociate mit drei Gratismonaten und BEAMON AI mit sechs Gratismonaten sowie 20 % Dauerrabatt danach. Beide sind ein günstiger Einstieg. Beide weisen österreichische Primärquellen aus: AI:ssociate Gesetze und höchstgerichtliche Judikatur, BEAMON AI eine RIS-Integration. Vor der Entscheidung sollten der Anschlusspreis und die Kontingente geklärt sein, und die Testphase sollte mit echten Akten laufen, nicht mit Musterdokumenten.
Worauf kommt es bei der Word-Integration an?
Darauf, ob Änderungen formatgerecht ins Dokument übernommen werden, statt über die Zwischenablage zu wandern. Ein Add-in, das Nummerierung, Gliederung und Formatierung berücksichtigt, ersetzt Nacharbeit; ein Chatfenster neben dem Dokument tut das nicht. Ein echtes Add-in ist dabei nicht dasselbe wie eine Microsoft-Anbindung über Copilot oder Teams, auch wenn beides nebeneinander bestehen kann: RechtGPT etwa bietet beides.







