CASUS ist eine Schweizer Legal-AI-Plattform, die Lizenzverträge auf IP-Klauseln analysiert, Risiken nach Schweregrad priorisiert und Verbesserungsvorschläge direkt in Microsoft Word umsetzbar macht. Daten werden ausschliesslich in der Schweiz oder der EU gehostet, ohne Übertragung in die USA. Zero Data Retention und kein Human Review sind standardmässig aktiv – relevant für vertrauliche Technologie- und Pharmalizenzen.
Warum IP-Klauseln in Lizenzverträgen so fehleranfällig sind
Lizenzverträge gehören zu den komplexesten Vertragstypen im gewerblichen Rechtsverkehr. Das liegt nicht daran, dass einzelne Klauseln besonders schwer zu verstehen wären, sondern daran, dass viele IP-relevante Regelungen über den gesamten Vertragstext verteilt sind und erst im Zusammenspiel ihre Wirkung entfalten. Eine Eigentumsklausel in Ziff. 4, eine Verbesserungsregelung in Ziff. 12 und eine Sublizenzierungsbeschränkung in Ziff. 18 hängen logisch zusammen – wer sie einzeln liest, übersieht das oft.
Für Inhouse-Teams in Technologie- und Pharmaunternehmen ist das ein konkretes Alltagsproblem. Verträge kommen häufig kurzfristig zur Prüfung, der Zeitdruck ist hoch, und die Bandbreite der Klauselkonstellationen ist gross. Fehler in IP-Klauseln sind gleichzeitig besonders folgenreich: Wer Eigentum an Weiterentwicklungen falsch regelt oder Rücklizenzen nicht sauber fasst, verliert unter Umständen strategisch wichtige Schutzrechte – mit Konsequenzen, die sich im Streitfall nach Art. 97 OR (Schadenersatz bei Nichterfüllung) materialisieren können.
Ein Inhouse-Team eines Zürcher Medizintechnikunternehmens, das CASUS für die Prüfung von Outlizenzierungsverträgen einsetzt, hat die durchschnittliche Zeit für einen ersten vollständigen Risikoüberblick über einen 30-seitigen Lizenzvertrag von rund vier Stunden auf unter eine Stunde reduziert. Die gewonnene Zeit fliesst direkt in die Verhandlungsvorbereitung.
Was macht ein Lizenzvertrag aus IP-Sicht besonders?
Ein Lizenzvertrag räumt das Recht ein, fremdes geistiges Eigentum zu nutzen – in der Regel Patent, Software, Marke, Know-how oder eine Kombination daraus. Im Schweizer Recht ist der Lizenzvertrag kein eigenständig kodifizierter Vertragstyp; er wird nach den allgemeinen Bestimmungen des OR ausgelegt, insbesondere nach Art. 18 OR (Vertragsauslegung nach dem tatsächlichen Parteiwillen) und Art. 394 ff. OR (Auftragsrecht), wenn ein Dienstleistungselement hinzutritt.
Die kritischen IP-Klauseln drehen sich um drei Fragen: Was genau wird lizenziert? Unter welchen Bedingungen darf es genutzt werden? Wem gehören Verbesserungen und Weiterentwicklungen?
Bei Software ist die urheberrechtliche Ausgangslage nach schweizerischem Urheberrechtsgesetz (URG) zu beachten: Art. 2 Abs. 3 URG qualifiziert Computerprogramme ausdrücklich als urheberrechtlich geschützte Werke, sofern sie das allgemeine Werkkriterium erfüllen (individuelle geistige Schöpfung). Art. 6 URG hält fest, dass Urheber nur natürliche Personen sein können – ein Punkt, der für KI-generierte Software-Komponenten unmittelbare Konsequenzen hat (dazu weiter unten). Die Lizenzierung von Software-IP in der Schweiz bewegt sich damit stets im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und den zwingenden Schranken des URG.
Hinzu kommen Regelungen zu Sublizenzierung, Geheimhaltung, Vertragsbeendigung und deren IP-Folgen (Rückgabe, Löschung, Nutzungsrecht nach Kündigung), Gewährleistung für die Schutzrechte sowie – bei Software – Quellcode-Hinterlegung und Escrow-Mechanismen. Art. 332 OR (Rechte an Erfindungen und Designs im Arbeitsverhältnis) ist zwar arbeitsrechtlich verortet, liefert aber einen Auslegungsmassstab für die Frage, wem Entwicklungsleistungen zustehen, die im Rahmen eines Lizenzverhältnisses erbracht werden. In Pharma-Auslizenzierungen wird diese Frage regelmässig unterschätzt.
Gerade bei Software-IP-Lizenzen ist die Grenze zwischen dem lizenzierten Schutzrecht und dem begleitenden Know-how-Transfer oft unscharf definiert, was bei Streitigkeiten zu erheblichem Auslegungsaufwand nach Art. 18 OR führt.
Wie KI die Prüfung von IP-Klauseln verändert
KI-Werkzeuge ermöglichen es heute, einen Lizenzvertrag systematisch auf diese Klauseln hin zu durchleuchten, ohne dass manuell jeder Abschnitt einzeln aufgerufen werden muss. Der praktische Unterschied liegt weniger in der Geschwindigkeit als in der Vollständigkeit: Ein strukturierter KI-Review erkennt auch Regelungslücken – also Themen, die im Vertrag schlicht fehlen.
CASUS bietet dafür zwei Hauptwege. Der Risk & Quality Review analysiert den Lizenzvertrag aus Partei-Perspektive: Welche Klauseln sind für die jeweilige Vertragsseite nachteilig? Welche sind unvollständig oder eindeutig zugunsten der Gegenseite formuliert? Jedes Finding wird nach Schweregrad (niedrig / mittel / hoch) priorisiert und mit konkreten Formulierungsvorschlägen verbunden, die sich direkt in Word übernehmen lassen.
Der Benchmark-Workflow geht einen anderen Weg: Er prüft das vorliegende Dokument gegen einen Referenzstandard – das eigene Playbook oder allgemeine Best Practices für Lizenzverträge. Das Ergebnis zeigt, welche Standardklauseln fehlen, welche vorhanden, aber unvollständig sind, und wo Abweichungen vom Standard bestehen. Ein Prozentwert zeigt die Gesamtübereinstimmung.
Wer Lizenzen im Bestand systematisch durchleuchten will, kann den AI Data Room nutzen: Dutzende oder Hunderte von Lizenzverträgen werden parallel analysiert, und die Ergebnisse landen in einer Tabelle – nach definierten Feldern wie IP-Ownership, Sublizenzierungsbeschränkungen oder Kündigungsfolgen geordnet.
Typische IP-Klausel-Lücken, die KI sichtbar macht
In Lizenzverträgen, die über CASUS analysiert wurden, zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Bei Verträgen von KMU-Lizenzgebern taucht die Regelungslücke zur Weiterentwicklungs-Ownership in einer grossen Mehrzahl der Fälle auf – besonders häufig bei Verträgen, die ohne externe Rechtsberatung aufgesetzt wurden. In Pharma-Auslizenzierungsverträgen ist dagegen der häufigste blinde Fleck die fehlende Rücklizenz bei Vertragsbeendigung: Der Lizenznehmer hat über Jahre auf Basis des lizenzierten IP Weiterentwicklungen vorgenommen, ohne dass geregelt wäre, was damit bei Vertragsende passiert.
Konkret wiederkehrende Lücken:
IP Ownership bei Weiterentwicklungen nicht definiert. Der Benchmark-Workflow markiert dies explizit als fehlenden Themenbereich. Wem gehören Verbesserungen, die der Lizenznehmer vornimmt? Ohne klare Regelung entsteht Streitpotenzial, das nach Art. 18 OR durch den mutmasslichen Parteiwillen aufgelöst werden müsste – ein teures Unterfangen.
Sublizenzierung ohne Einschränkungen. Fehlt eine klare Regelung, ob und unter welchen Bedingungen weiter sublizenziert werden darf, öffnet das ungewollte Nutzungsketten. In Software-Lizenzen führt das direkt zur Frage, ob das lizenzierte URG-Recht übertragbar ist oder nicht.
Kein definiertes Verfahren bei Schutzrechtsverletzungen Dritter. Wer muss klagen? Wer trägt die Kosten? Wer profitiert von einem Erfolg? Diese Fragen bleiben in vielen Lizenzverträgen offen. In der Praxis führt das Fehlen dieser Regelung dazu, dass bei einer tatsächlichen Verletzungssituation zunächst über die Kostentragung verhandelt werden muss, bevor überhaupt rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Rücklizenzen nach Vertragsende nicht geregelt. Ein Lizenznehmer, der über Jahre auf Basis des lizenzierten IP weiterentwickelt hat, steht bei Vertragsbeendigung oft vor einem ungelösten Problem: Die eigenen Entwicklungen sind urheberrechtlich zwar dem Lizenznehmer zuzuordnen (Art. 6 URG), aber technisch untrennbar mit dem lizenzierten IP verknüpft.
Vertraulichkeit ohne Löschpflicht. Know-how, das im Rahmen der Lizenz übergeben wurde, sollte bei Vertragsende zurückgegeben oder vernichtet werden. Fehlt diese Regelung, bleibt die Vertraulichkeit faktisch ungesichert – ein Problem, das in der Praxis besonders in Lizenzverträgen mit eingebettetem Know-how-Transfer auftritt.
Haftungsausschluss ohne Cap. Art. 100 OR setzt zwingenden Grenzen für Haftungsausschlüsse bei grobem Verschulden. In Lizenzverträgen fehlt der Haftungshöchstbetrag (Cap) dennoch häufig, was den Ausschluss im Streitfall angreifbar macht.
Wer CASUS ausprobieren möchte: Unter app.getcasus.com/signup ist ein kostenloser Einstieg möglich. Die Plattform ist sofort einsatzbereit – ohne Installationsaufwand für die Web-App, und als Word-Add-in direkt in der gewohnten Arbeitsumgebung.
Lizenzvertragsprüfung vor und nach CASUS: ein Workflow-Vergleich
Der folgende Vergleich zeigt, wie sich der Prüfprozess für einen typischen 30-seitigen Software-Lizenzvertrag in einem Inhouse-Team verändert – nicht als theoretisches Modell, sondern als Annäherung an die Schrittreduktion, die strukturierte KI-Unterstützung ermöglicht.
Schritt | Ohne CASUS | Mit CASUS |
|---|---|---|
Erste Durchsicht und Strukturerfassung | 45–60 Min. manuell | Sofort: AI Chat liefert Dokumentübersicht |
IP-Klauseln identifizieren und lokalisieren | 30–45 Min. manuell | Risk Review / Benchmark: automatisch, mit Fundstellenlink |
Regelungslücken erkennen | Abhängig von Erfahrung; häufig übersehen | Benchmark-Abgleich: fehlende Themen explizit gelistet |
Risikobewertung und Priorisierung | 60–90 Min. | Findings mit Schweregrad (niedrig/mittel/hoch) sofort verfügbar |
Formulierungsvorschläge erarbeiten | 60–90 Min. | Pro Finding: Vorschlag direkt in Word einfügen |
Cross-Referenzen und formale Konsistenz | 30 Min. | Proofread-Modul: automatisiert |
Gesamtzeit bis zur verhandlungsfähigen Übersicht | 3,5–5 Std. | ~1 Std. |
Die gewonnene Zeit ist nicht primär Effizienzgewinn – sie ist Verhandlungsvorbereitung. Wer früher eine vollständige Risikoübersicht hat, kann die Priorisierung der Nachverhandlungspunkte substanzieller gestalten.
Zur Frage, welches Modul wann einzusetzen ist: Der Risk Review ist das richtige Werkzeug, wenn ein konkreter Gegenparteienvertrag vorliegt und partei-bewusste Risikoanalyse gefragt ist. Der Benchmark eignet sich, wenn ein eigenes Muster- oder Playbook-Dokument als Referenz dient und Abweichungen identifiziert werden sollen. Der AI Data Room greift, sobald mehrere Verträge parallel geprüft werden müssen – etwa bei einer Due-Diligence-Transaktion oder einer Portfolio-Bereinigung.
KI-generierte Inhalte und das Urheberrecht – eine besondere IP-Frage
Lizenzverträge, die KI-generierten Output erfassen sollen, werfen eine eigenständige Rechtsfrage auf: Kann rein KI-generierter Inhalt überhaupt urheberrechtlich geschützt und damit lizenziert werden?
Die Antwort nach schweizerischem URG ist klar: Nein. Art. 2 Abs. 1 URG definiert Werke als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Art. 6 URG stellt klar, dass Urheber ausschliesslich natürliche Personen sein können. Rein KI-generierter Output ohne hinreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist damit gemeinfrei. Klassische Lizenzverträge, die auf dem URG aufbauen, greifen bei diesen Inhalten schlicht nicht.
Das Bundesgericht hat sich noch nicht abschliessend zu KI-generierten Werken geäussert; die herrschende Lehre geht aber übereinstimmend davon aus, dass die in Art. 6 URG verankerte Schöpferpersönlichkeitslehre eine KI als Urheber ausschliesst. Der Schweizerische Bundesrat hat in seiner KI-Strategie vom Februar 2025 festgehalten, dass das geltende Recht für KI-Outputs grundsätzlich ausreicht, aber gezielte Anpassungen im URG geprüft werden. Eine Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erarbeitet, die Diskussion ist im Gang – für Lizenzvertragsgestalter ein Hinweis, Klauseln zu KI-Output heute bereits vertraglich abzusichern, auch ohne urheberrechtliche Grundlage.
Relevant wird der URG-Schutz erst, wenn ein Mensch hinreichend gestaltend an der Erstellung beteiligt war – etwa durch substantielle Nachbearbeitung oder detaillierte kreative Vorgaben, die im Output erkennbar sind. Bei Hybrid-Werken gilt das Trennungsprinzip: Die menschlich geschaffenen Teile bleiben nach Art. 2 URG geschützt, die rein KI-generierten Teile sind es nicht.
Für Lizenzverträge, die KI-Output erfassen, braucht es deshalb neue Vertragsarchitekturen: vertragliche Nutzungsrechte ohne urheberrechtliche Grundlage, kombiniert mit Know-how-Schutz und Vertraulichkeitsvereinbarungen nach Art. 321a OR (Treuepflicht des Arbeitnehmers, als Auslegungsmassstab auch im B2B-Kontext herangezogen).
Rechtslage bei KI-Verträgen selbst: was beim Einkauf von KI zu beachten ist
Wer KI-Dienste einkauft, schliesst selbst einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag ab – und der hat eigene IP-Tücken. Viele Standardverträge grosser KI-Anbieter sind auf US-Recht zugeschnitten und berücksichtigen schweizerische und europäische Anforderungen nur unzureichend.
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft. Die allgemeine Anwendung beginnt ab dem 2. August 2026; einzelne Teile wie die Verbotspraktiken (Art. 5) gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. Für Unternehmen in der Schweiz ist der AI Act nicht direkt anwendbar, betrifft aber jeden, der KI-Systeme im EU-Markt einsetzt oder vertreibt. Der Bundesrat hat in seiner KI-Strategie vom Februar 2025 eine enge Beobachtung der EU-Rechtsentwicklung angekündigt und eine allfällige autonome Übernahme von Teilen des AI Act nicht ausgeschlossen – für Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft eine relevante Planungsgrösse.
Im KI-Nutzungsvertrag sind aus IP-Sicht diese Klauseln besonders zu beachten: Wem gehört der Output? Darf der Anbieter die Inputs zum Training verwenden? Welche IP-Freistellung gibt es bei Drittansprüchen wegen Verletzung von Trainingsdata-Rechten? Wie ist die Haftung für fehlerhafte oder rechtsverletzende KI-Outputs geregelt – und ist sie mit Art. 100 OR kompatibel?
Mit dem AI Chat lassen sich solche spezifischen Fragen direkt an das Dokument stellen. Antworten sind mit den relevanten Textstellen verknüpft – so lässt sich gezielt navigieren, ohne den Vertrag manuell zu durchsuchen.
Datenschutz bei der KI-gestützten Lizenzprüfung: revDSG und Zero Data Retention
Für Inhouse-Teams in grösseren Unternehmen ist die Datenschutzkomponente bei der KI-gestützten Vertragsanalyse oft entscheidend: Wer vertrauliche Lizenzverträge mit sensiblem Know-how in ein KI-System lädt, muss wissen, wo die Daten liegen und ob sie für Modell-Training verwendet werden.
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit 1. September 2023) stellt klare Anforderungen. Art. 5 lit. f revDSG definiert Profiling und damit die Grenzen zulässiger automatisierter Auswertung von Personendaten. Art. 16 revDSG regelt die grenzüberschreitende Datenweitergabe: Eine Übermittlung in Staaten ohne angemessenes Schutzniveau ist ohne geeignete Garantien (Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsentscheid) unzulässig. Seit dem 15. September 2024 gilt das Swiss-U.S. Data Privacy Framework – Bekanntgaben an DPF-zertifizierte US-Unternehmen sind ohne zusätzliche Garantien zulässig, an nicht zertifizierte US-Empfänger hingegen weiterhin nur mit solchen. Für Finanzinstitute unter FINMA-Aufsicht gelten zusätzlich das FINMA-Rundschreiben 2023/1 (Operational Risks und Resilience Banks) und die Anforderungen an Outsourcing, die bei Cloud-basierten KI-Tools zu prüfen sind.
CASUS hostet ausschliesslich in der Schweiz und der EU, überträgt keine Daten in die USA und nutzt eingereichte Dokumente nicht für das Training von Modellen. Zero Data Retention bedeutet, dass Dokumente nach der Sitzung nicht gespeichert werden. Kein Human Review bedeutet, dass kein CASUS-Mitarbeiter Zugriff auf eingereichte Dokumente hat. Diese Konfiguration ist kompatibel mit den Anforderungen von Art. 16 revDSG für die grenzüberschreitende Datenweitergabe und entspricht dem, was Schweizer Pharmaunternehmen und Finanzinstitute in ihrer Vertrags- und Outsourcing-Dokumentation nachweisen müssen.
Weitere Informationen zu Sicherheitsarchitektur und Datenresidenz finden sich auf der Sicherheitsseite.
Das Proofread-Modul ergänzt den Prüfprozess am Ende: Es prüft Querverweise, Definitionen und Anlagen auf formale Konsistenz – ein Schritt, der bei Lizenzverträgen mit vielen internen Verweisen (z. B. auf Patentlisten als Anhang) besonders fehleranfällig ist.
FAQ
Was kann KI bei der Prüfung eines Lizenzvertrags konkret leisten?
KI kann Lizenzverträge strukturiert auf IP-Klauseln analysieren, Lücken und Abweichungen vom Standard erkennen, Risiken nach Schweregrad priorisieren und konkrete Formulierungsvorschläge liefern. CASUS liefert pro Finding eine Zuordnung zur betroffenen Vertragspartei, eine Relevanzbewertung und eine Schweregrad-Einstufung (niedrig/mittel/hoch). Die juristische Bewertung und Verhandlungsstrategie bleiben Aufgabe des zuständigen Juristen.
Kann rein KI-generierter Inhalt urheberrechtlich geschützt werden?
Nein. Art. 2 Abs. 1 URG setzt eine individuelle geistige Schöpfung voraus; Art. 6 URG verlangt einen natürlichen Menschen als Urheber. Rein KI-generierter Output ohne hinreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag ist gemeinfrei und kann nicht klassisch lizenziert werden. Der Schweizerische Bundesrat hat in seiner KI-Strategie vom Februar 2025 gezielte URG-Anpassungen in Aussicht gestellt; eine Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erarbeitet.
Welche IP-Klauseln fehlen am häufigsten in Lizenzverträgen?
Aus der Praxis der CASUS-Analysen wiederkehrend: Ownership-Regelung bei Weiterentwicklungen, Sublizenzierungsbeschränkungen, Verfahren bei Schutzrechtsverletzungen Dritter, Rücklizenzen nach Vertragsende, Löschpflichten für überlassenes Know-how und Haftungshöchstbeträge (Caps). Fehlt ein Haftungs-Cap, ist der Ausschluss bei grobem Verschulden nach Art. 100 OR ohnehin unwirksam – die Klausel schützt die Partei also weniger, als sie glaubt.
Wann setze ich Risk Review ein, wann Benchmark, wann den AI Data Room?
Der Risk Review ist das richtige Werkzeug, wenn ein konkreter Gegenparteienvertrag vorliegt und partei-bewusste Risikoanalyse gefragt ist. Der Benchmark eignet sich, wenn ein eigenes Muster- oder Playbook-Dokument als Referenz dient und Abweichungen oder Lücken identifiziert werden sollen. Der AI Data Room greift, sobald mehrere Verträge parallel geprüft werden müssen – etwa bei einer Due-Diligence-Transaktion oder einer Portfolio-Bereinigung.
Wie schützt CASUS vertrauliche Lizenzvertragsdaten?
CASUS hostet ausschliesslich in der Schweiz und der EU, überträgt keine Daten in die USA, wendet Zero Data Retention an und bietet standardmässig kein Human Review. Dokumente werden nicht für Modell-Training genutzt. Die Konfiguration ist kompatibel mit Art. 16 revDSG (grenzüberschreitende Datenweitergabe) und den gängigen Outsourcing-Anforderungen von FINMA-regulierten Instituten.
Was ist der Unterschied zwischen Risk Review und Benchmark bei Lizenzverträgen?
Der Risk Review analysiert den Vertrag aus Partei-Perspektive und erkennt nachteilige oder unausgewogene Klauseln. Der Benchmark prüft das Dokument gegen einen Referenzstandard und zeigt, welche Standardklauseln fehlen oder abweichen. Beide Ansätze sind komplementär: Wer einen Lizenzvertrag vollständig prüfen will, nutzt zunächst den Benchmark für die Vollständigkeitsprüfung und anschliessend den Risk Review für die partei-bewusste Risikoanalyse.
Wie hilft der AI Data Room bei einem Lizenzportfolio?
Der AI Data Room ermöglicht die parallele Analyse vieler Lizenzverträge. Definierte Extraktionsfelder – z. B. IP Ownership, Sublizenzierung, Kündigungsfolgen, Haftungs-Caps – ergeben eine tabellarische Übersicht, die direkt für Due Diligence oder Compliance-Zwecke nutzbar ist. Auffälligkeiten, etwa fehlende Caps oder ungewöhnlich lange Kündigungsfristen, werden explizit markiert.
Gilt der EU AI Act auch für Schweizer Unternehmen?
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist nicht direkt auf Schweizer Unternehmen anwendbar, betrifft aber jedes Unternehmen, das KI-Systeme im EU-Markt einsetzt oder vertreibt. Die Verbotspraktiken nach Art. 5 gelten seit dem 2. Februar 2025. Der Bundesrat hat in seiner KI-Strategie vom Februar 2025 angekündigt, die Rechtsentwicklung eng zu begleiten und eine allfällige autonome Übernahme von Teilen des AI Act zu prüfen.
Kann CASUS auch englischsprachige Lizenzverträge prüfen?
Ja. CASUS arbeitet sprachunabhängig – englischsprachige Lizenzverträge, wie sie in internationalen Pharma-Auslizenzierungen oder bei Technologietransfer-Mandaten üblich sind, können genauso analysiert werden wie deutschsprachige Dokumente.
Einstieg in die KI-gestützte Lizenzvertragsprüfung
Lizenzverträge sind zu spezifisch, als dass ein generischer Vertragscheck ausreicht. Wer IP-Klauseln systematisch und mit Blick auf den eigenen Verhandlungsstandpunkt prüfen möchte, braucht ein Werkzeug, das Partei-Perspektive, Vollständigkeitsprüfung und Formulierungshilfe kombiniert – und das Schweizer Datenschutzanforderungen nach revDSG erfüllt.
CASUS bietet den Risk Review für partei-bewusste Risikoanalyse, den Benchmark für den Abgleich mit Playbooks und den AI Data Room für Portfolio-Analysen. Alles in einer Umgebung, die ausschliesslich in der Schweiz und der EU gehostet wird. Der Einstieg ist kostenlos unter app.getcasus.com/signup. Mehr zur Plattform und zum Team auf der About-Seite.







