Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023 und ist technologieneutral formuliert. Es greift damit direkt für KI-gestützte Datenbearbeitungen, ohne dass die Schweiz ein eigenes KI-Gesetz bräuchte. Für Legal Teams verschiebt sich die Frage deshalb weg von der Rechtslage hin zur Beschaffung: Welches Tool erfüllt die Anforderungen, und woran lässt sich das prüfen?
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat die direkte Anwendbarkeit in einem aktualisierten Leitfaden vom 8. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt.
Was das DSG für KI-Anwendungen verlangt
Vier Pflichten treffen jede Organisation, die KI auf Personendaten anwendet. Sie stehen im Gesetz und lassen sich an einem konkreten Tool abprüfen.
Auskunft über automatisierte Einzelentscheidungen
Art. 25 revDSG regelt das Auskunftsrecht, und Abs. 2 lit. f enthält die Bestimmung, die für KI am unmittelbarsten gilt: Die betroffene Person erhält Auskunft über das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie über die Logik, auf der die Entscheidung beruht. Wer ein KI-Tool einsetzt, das Entscheidungen ohne menschliche Zwischenprüfung trifft, muss diese Logik also erklären können.
Für die juristische Praxis entschärft sich das meist von selbst, weil Vertragsprüfung und Recherche Vorschläge liefern und die Entscheidung bei der Juristin bleibt. Genau diese Arbeitsteilung gehört aber dokumentiert, sonst ist die Abgrenzung im Streitfall nicht belegbar.
Datenschutz durch Technik und Voreinstellungen
Art. 7 revDSG verlangt, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, und zwar ab der Planung. Abs. 3 verlangt zusätzlich Voreinstellungen, die die Bearbeitung auf das für den Zweck nötige Mindestmass beschränken.
Bei zugekauften Werkzeugen heisst das: Die Prüfung gehört vor die Beschaffung, nicht vor den Rollout. Wer ein Tool erst einführt und dann datenschutzrechtlich bewertet, hat die Reihenfolge des Gesetzes umgedreht.
Folgenabschätzung bei neuen Technologien
Art. 22 revDSG verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringen kann. Entscheidend für KI-Projekte ist Abs. 2: Das hohe Risiko ergibt sich "insbesondere bei Verwendung neuer Technologien".
Die DSFA-Pflicht bei KI ist damit keine Auslegungsfrage, sondern im Gesetzestext angelegt. Namentlich genannt sind die umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und die systematische Überwachung öffentlicher Bereiche. Eine Standard-Vertragsanalyse ohne Profilbildung liegt darunter, eine Auswertung von HR- oder Gesundheitsdaten im grossen Stil nicht.
Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit
Nach Art. 24 revDSG meldet der Verantwortliche eine Verletzung der Datensicherheit dem EDÖB "so rasch als möglich", und nur bei voraussichtlich hohem Risiko. Anders als die DSGVO kennt das DSG keine 72-Stunden-Frist und setzt eine höhere Meldeschwelle an.
Der KI-Anbieter ist Auftragsbearbeiter
Diese Einordnung wird beim Vergleich von Tools regelmässig übersehen, entscheidet aber darüber, ob der Einsatz überhaupt zulässig ist. Wer Dokumente in ein KI-Tool gibt, überträgt eine Datenbearbeitung an einen Dritten. Damit gilt Art. 9 revDSG: Die Daten dürfen nur so bearbeitet werden, wie die Organisation selbst es dürfte, und der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass der Anbieter die Datensicherheit gewährleisten kann.
Für Kanzleien kommt eine Schranke hinzu, die in der DSGVO kein Gegenstück hat. Art. 9 Abs. 1 lit. b revDSG erlaubt die Übertragung nur, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht sie verbietet. Das anwaltliche Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA und Art. 321 StGB ist eine solche Pflicht, und Art. 321 Ziff. 1 StGB erstreckt sie auf Hilfspersonen. Im Beschaffungsprozess ist deshalb zu klären, ob die Mitarbeitenden des Anbieters vertraglich als Hilfspersonen gebunden sind.
Was im Vertrag mit dem Anbieter im Einzelnen zu prüfen ist, steht im Beitrag zum Prüfen von Auftragsbearbeitungsverträgen.
Was vor der Beschaffung zu klären ist
Vier Fragen entscheiden, ob ein KI-Tool die Anforderungen erfüllt. Sie lassen sich jedem Anbieter stellen, und die Antworten sind überprüfbar.
Wo läuft die Inferenz?
Nicht der Hostingstandort der Anwendung ist massgeblich, sondern wo die Daten für die Modellberechnung verarbeitet werden. Diese beiden Orte fallen häufig auseinander. Liegt die Inferenzregion ausserhalb der Schweiz, greift Art. 16 revDSG: Es braucht einen Angemessenheitsentscheid des Bundesrats oder geeignete Garantien.
Was geschieht mit den Eingaben?
Zu klären ist, ob Eingaben über die einzelne Anfrage hinaus gespeichert und ob sie zum Training oder Fine-Tuning verwendet werden. Wie ernst der EDÖB diese Frage nimmt, zeigt seine Vorabklärung zu X und dem Modell Grok: X führte am 16. Juli 2024 ein Opt-out für die Nutzung öffentlicher Posts zum KI-Training ein, und der EDÖB schloss die Vorabklärung am 20. März 2025 mit dem Ergebnis ab, dass die Anforderungen des DSG damit erfüllt sind. Ein wirksames Opt-out genügt also, verlangt aber Transparenz über die Praxis.
Findet eine menschliche Durchsicht statt?
Mehrere Modellanbieter führen ein Abuse-Monitoring, bei dem Eingaben zwischengespeichert und im Verdachtsfall von Menschen gesichtet werden. Für Mandatsdaten ist das der kritische Punkt, weil eine solche Durchsicht mit dem Berufsgeheimnis kollidiert. Zu klären ist, ob ein Opt-out vorliegt.
Wie ist die Auftragsbearbeitung geregelt?
Anbieter setzen ihrerseits Unterauftragnehmer ein, etwa für Modelle und Infrastruktur. Nach Art. 9 Abs. 3 revDSG braucht das eine vorgängige Genehmigung, und die Liste dieser Unterauftragnehmer gehört einsehbar und aktuell.
DSG gegen DSGVO: was für KI-Tools zählt
Beide Regelwerke sind eng verwandt, weichen aber an Stellen ab, die bei der Toolauswahl durchschlagen.
Thema | Schweizer DSG | EU-DSGVO |
|---|---|---|
Bussen | bis CHF 250'000, gegen die verantwortliche natürliche Person | bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, gegen das Unternehmen |
Meldefrist | "so rasch als möglich", keine fixe Frist (Art. 24 revDSG) | 72 Stunden ab Kenntnis (Art. 33 DSGVO) |
Meldeschwelle | nur bei hohem Risiko | bereits bei einfachem Risiko |
Grundprinzip | Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt | Verbot mit Erlaubnisvorbehalt |
Datenschutzberater | fakultativ (Art. 10 revDSG) | in vielen Fällen Pflicht (Art. 37 DSGVO) |
Auskunftsrecht | Art. 25 revDSG | Art. 15 DSGVO |
Die erste Zeile hat die grössten Folgen für die Praxis. Wer in einer Schweizer Organisation über den Einsatz eines KI-Tools entscheidet, haftet unter dem DSG persönlich, während die DSGVO das Unternehmen adressiert. Die Busse setzt Vorsatz voraus und wird nur auf Antrag verfolgt; nach Art. 64 Abs. 2 revDSG kann ersatzweise der Geschäftsbetrieb verurteilt werden, allerdings nur bis CHF 50'000 und nur, wenn die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismässig wäre.
Eine Änderung gegenüber dem alten Recht wird dabei oft übersehen: Das frühere DSG schützte auch Daten juristischer Personen. Seit der Revision gilt der Schutz nur noch für natürliche Personen, wie in der DSGVO.
Wo die Praxis heute scheitert
Die Lücke liegt selten im Verständnis der Rechtslage, sondern in der fehlenden internen Regel. Die AXA KMU-Arbeitsmarktstudie 2025 zeigt, dass 34 Prozent der Schweizer KMU KI bewusst einsetzen und 29 Prozent sie noch nie genutzt haben. Von denen, die KI tatsächlich einsetzen, hat nur rund ein Drittel klare interne Regeln zum datenschutzkonformen Umgang definiert.
In der Folge entscheiden Mitarbeitende selbst, welches Werkzeug sie öffnen und welche Dokumente sie hineinkopieren. Für ein Legal Team, das mit Mandatsdaten, Due-Diligence-Unterlagen und HR-Daten arbeitet, ist das der eigentliche Risikoherd, nicht die Frage, ob das DSG anwendbar ist.
Regulierungsrahmen: DSG statt KI-Gesetz
Die Schweiz hat bislang kein eigenes KI-Gesetz. Der Bundesrat hat die Konvention des Europarats über KI und Menschenrechte am 27. März 2025 unterzeichnet, die Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erwartet. Bis dahin bleibt das DSG das massgebliche Instrument. Verboten sind Anwendungen, die gezielt die informationelle Selbstbestimmung untergraben; der EDÖB nennt Massen-Echtzeit-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum und Social Scoring als Beispiele.
Für Organisationen mit EU-Bezug kommt der EU AI Act hinzu, der unabhängig vom DSG greifen kann. Was er für Schweizer Kanzleien bedeutet, steht im Beitrag zum EU AI Act.
Wie CASUS die Anforderungen erfüllt
CASUS ist eine Schweizer Legal-AI-Plattform für Kanzleien und Inhouse-Teams, nutzbar im Browser und im Word-Add-in. Auf die vier Beschaffungsfragen lauten die Antworten wie folgt.
Das Hosting liegt in Zürich, die Inferenz läuft über Google Vertex AI in Belgien sowie Microsoft Azure OpenAI in Switzerland North und Sweden Central. Eine Inferenz in den USA findet nicht statt; Drittlandtransfers laufen über EU-Standardvertragsklauseln mit Schweizer Addendum. Kundendaten werden weder von CASUS noch von den Modellanbietern zum Training oder Fine-Tuning verwendet, und für Azure liegt ein Opt-out vom Abuse-Monitoring vor, sodass keine menschliche Durchsicht stattfindet. Mitarbeitende von CASUS sind Hilfspersonen des Anwalts nach Art. 321 StGB, die Geheimhaltungspflicht ist arbeitsvertraglich verankert und gilt unbefristet. Die Unterauftragsverarbeiter sind im Trust Center gelistet, die Einzelheiten stehen unter Security und Datenresidenz.
Für die Arbeit an grossen Dokumentenmengen erkennt der AI Data Room Personendaten wie Namen, Adressen oder Bankdaten und priorisiert sensible Kategorien, was die Anonymisierung vor einer Weitergabe vorbereitet. Für datenschutzrechtliche Fragen liefert Legal Research quellenbasierte, nachvollziehbare Ergebnisse aus Gesetzen und Rechtsprechung statt allgemeiner Internetantworten. Wer das prüfen möchte, kann die Plattform vierzehn Tage kostenlos testen.
FAQ
Gilt das Schweizer DSG für KI-Anwendungen?
Ja. Das DSG ist technologieneutral formuliert und gilt direkt für jede KI-gestützte Bearbeitung von Personendaten. Der EDÖB hat das in einem aktualisierten Leitfaden vom 8. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt. Eine separate KI-Gesetzgebung ist dafür nicht nötig.
Wann ist für ein KI-Projekt eine DSFA erforderlich?
Nach Art. 22 revDSG bei hohem Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte, und Abs. 2 nennt das hohe Risiko ausdrücklich "insbesondere bei Verwendung neuer Technologien". Namentlich genannt sind die umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und die systematische Überwachung öffentlicher Bereiche.
Muss ein KI-Tool erklären können, wie es zu einem Ergebnis kommt?
Nach Art. 25 Abs. 2 lit. f revDSG hat die betroffene Person Anspruch auf Auskunft über das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung und über die Logik dahinter. Bleibt die Entscheidung bei einer Juristin und liefert das Tool nur Vorschläge, liegt keine automatisierte Einzelentscheidung vor; diese Arbeitsteilung sollte dokumentiert sein.
Ist der Anbieter eines KI-Tools ein Auftragsbearbeiter?
In aller Regel ja, womit Art. 9 revDSG gilt. Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass der Anbieter die Datensicherheit gewährleistet, und Unterauftragnehmer brauchen nach Art. 9 Abs. 3 revDSG eine vorgängige Genehmigung.
Dürfen Kanzleien Mandatsdaten in ein KI-Tool geben?
Nur wenn keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, so Art. 9 Abs. 1 lit. b revDSG. Das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA und Art. 321 StGB ist eine solche Pflicht. Sie erstreckt sich nach Art. 321 Ziff. 1 StGB auf Hilfspersonen, weshalb vertraglich zu sichern ist, dass die Mitarbeitenden des Anbieters darunterfallen.
Wie unterscheiden sich die Bussen von DSG und DSGVO?
Das DSG sanktioniert die verantwortliche natürliche Person mit Busse bis CHF 250'000, bei Vorsatz und nur auf Antrag. Die DSGVO richtet Geldbussen bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gegen das Unternehmen. Nach Art. 64 Abs. 2 revDSG kann ersatzweise der Geschäftsbetrieb verurteilt werden, aber nur bis CHF 50'000.
Muss eine Datenschutzverletzung innert 72 Stunden gemeldet werden?
Nicht nach Schweizer Recht. Art. 24 revDSG verlangt eine Meldung an den EDÖB "so rasch als möglich" und nur bei voraussichtlich hohem Risiko. Die 72-Stunden-Frist stammt aus Art. 33 DSGVO und gilt dort bereits bei einfachem Risiko.







